Buchhaltungsdienstleister bewegen sich in einem klar geregelten rechtlichen Rahmen. Das Steuerberatungsgesetz (StBerG) legt fest, welche Tätigkeiten auch ohne Bestellung als Steuerberater zulässig sind. Entscheidend ist § 6 StBerG.
Der rechtliche Rahmen: § 6 StBerG
§ 6 Nr. 3 und Nr. 4 StBerG erlauben bestimmte buchhalterische Hilfeleistungen in Steuersachen – insbesondere das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der laufenden Lohnsteuer-Anmeldungen. Diese Aufgaben darf ein qualifizierter Buchhaltungsservice eigenständig erbringen.
Das darf ein Buchhaltungsservice
- Laufende Finanzbuchhaltung und Belegerfassung
- Laufende Lohn- und Gehaltsabrechnung
- Fertigung der laufenden Lohnsteuer-Anmeldungen
- Umsatzsteuer-Voranmeldungen im Rahmen der laufenden Buchhaltung
- Vorbereitende Tätigkeiten für den Jahresabschluss (Kontenabstimmung, Belegsortierung)
Das bleibt dem Steuerberater vorbehalten
- Erstellung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung)
- Erstellung von Steuererklärungen
- Verbindliche steuerliche Beratung und Vertretung gegenüber dem Finanzamt
Warum diese Aufteilung sinnvoll ist
Die Trennung schützt Sie als Unternehmen: Die zeitaufwändige laufende Arbeit übernimmt der Buchhaltungsservice effizient und kostengünstig, während die steuerliche Bewertung in den Händen Ihres Steuerberaters bleibt. Gut vorbereitete Unterlagen reduzieren dabei oft die Kosten der Steuerkanzlei.
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