Startseite
Leistungen
LohnbuchhaltungBuchhaltungBüroservice & UnternehmensberatungJahresabschluss-Vorbereitung
Für Ihre Branche
PflegediensteSicherheitsunternehmenLogistikbetriebe
Unternehmen
PreiseÜber UnsBlogFAQKontaktImpressumDatenschutz
Jetzt anfragen
Buchhaltung

Was darf ein Buchhaltungsservice nach § 6 StBerG – und was nicht?

15. Juni 2026 · 4 Min. Lesezeit

Jannik Roloff·IHK-Kaufmann · Buchhaltung & Lohnabrechnung Berlin

Buchhaltungsdienstleister bewegen sich in einem klar geregelten rechtlichen Rahmen. Das Steuerberatungsgesetz (StBerG) legt fest, welche Tätigkeiten auch ohne Bestellung als Steuerberater zulässig sind. Entscheidend ist § 6 StBerG.

Der rechtliche Rahmen: § 6 StBerG

§ 6 Nr. 3 und Nr. 4 StBerG erlauben bestimmte buchhalterische Hilfeleistungen in Steuersachen – insbesondere das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der laufenden Lohnsteuer-Anmeldungen. Diese Aufgaben darf ein qualifizierter Buchhaltungsservice eigenständig erbringen.

Das darf ein Buchhaltungsservice

  • Laufende Finanzbuchhaltung und Belegerfassung
  • Laufende Lohn- und Gehaltsabrechnung
  • Fertigung der laufenden Lohnsteuer-Anmeldungen
  • Umsatzsteuer-Voranmeldungen im Rahmen der laufenden Buchhaltung
  • Vorbereitende Tätigkeiten für den Jahresabschluss (Kontenabstimmung, Belegsortierung)

Das bleibt dem Steuerberater vorbehalten

  • Erstellung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung)
  • Erstellung von Steuererklärungen
  • Verbindliche steuerliche Beratung und Vertretung gegenüber dem Finanzamt

Warum diese Aufteilung sinnvoll ist

Die Trennung schützt Sie als Unternehmen: Die zeitaufwändige laufende Arbeit übernimmt der Buchhaltungsservice effizient und kostengünstig, während die steuerliche Bewertung in den Händen Ihres Steuerberaters bleibt. Gut vorbereitete Unterlagen reduzieren dabei oft die Kosten der Steuerkanzlei.

Fragen zu Ihrer Buchhaltung in Berlin?

Vereinbaren Sie ein kostenloses, unverbindliches Erstgespräch.

Jetzt anfragen