Gebäudereinigungsbetriebe haben eine der aufwändigsten Lohnabrechnungen überhaupt: viele Beschäftigte mit kleinen Stundenkontingenten, wechselnde Einsatzobjekte, kurzfristige Vertretungen und eine hohe Fluktuation. Dazu kommt ein eigener Branchenmindestlohn. Jeder dieser Punkte ist für sich harmlos – in der Kombination entsteht monatlicher Aufwand, der schnell eine halbe Stelle bindet.
Branchenmindestlohn statt nur gesetzlicher Mindestlohn
Die Gebäudereinigung gehört zu den Branchen mit einem eigenen, für allgemeinverbindlich erklärten Mindestlohn nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz. Dieser darf den gesetzlichen Mindestlohn nie unterschreiten. Da der gesetzliche Mindestlohn zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro steigt, ist bei jeder Lohnrunde zu prüfen, welcher Wert im Einzelfall der höhere ist – und dieser gilt. Zusätzlich unterscheiden Tarifwerke der Branche typischerweise zwischen Lohngruppen, etwa Innen- und Unterhaltsreinigung gegenüber Glas- und Fassadenreinigung.
Der Minijob-Mix als Dauerthema
In kaum einer Branche arbeiten so viele Beschäftigte an der Geringfügigkeitsgrenze. Mit jeder Mindestlohnerhöhung verschiebt sich diese Grenze: 2026 liegt sie bei 603 Euro monatlich, ab 2027 bei 633 Euro. Wer den Stundenumfang unverändert lässt, bleibt im Rahmen – wer aufstockt, riskiert unbemerkt Sozialversicherungspflicht. Die vorausschauende Jahresbetrachtung ist deshalb Pflicht, nicht Kür.
Objektwechsel, Vertretungen und Fluktuation
- Häufige An- und Abmeldungen bei Minijob-Zentrale und Krankenkassen
- Einsatz derselben Kraft in mehreren Objekten mit unterschiedlichen Stundensätzen
- Kurzfristige Krankheitsvertretungen, die im selben Monat abgerechnet werden müssen
- Objektbezogene Zuschläge und Fahrzeiten korrekt zuordnen
- Nacht- und Wochenendarbeit bei Sonderreinigungen nach § 3b EStG steuerfrei abrechnen
Arbeitszeiterfassung als Nachweisgrundlage
Für Beschäftigte im Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dokumentiert werden. Bei verteilten Objekten ohne feste Betriebsstätte ist das organisatorisch anspruchsvoll. Kontrolliert wird von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) – und geprüft wird nicht nur, ob korrekt gezahlt, sondern auch, ob sauber dokumentiert wurde.
Warum sich das Auslagern hier besonders rechnet
Der Aufwand in der Gebäudereinigung skaliert mit der Kopfzahl, nicht mit dem Umsatz. Ein Betrieb mit 40 Teilzeitkräften hat mehr Abrechnungsaufwand als ein Handwerksbetrieb mit 10 Vollzeitkräften bei gleichem Umsatz. Ein externes Lohnbüro rechnet pro Mitarbeiter ab, hält Tarif- und Mindestlohnänderungen nach und fällt weder krankheits- noch urlaubsbedingt aus.
Fazit
Branchenmindestlohn, Minijob-Grenzen und ständige Personalwechsel machen die Lohnabrechnung in der Gebäudereinigung zur Spezialaufgabe. Wir übernehmen die laufende Abrechnung inklusive aller Meldungen – Sie behalten den Kopf frei für Ihre Objekte.
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