Anfang Oktober 2026 hat das Bundeskabinett die Sozialversicherungs-Rechengrößen für 2027 beschlossen. Diese Werte bestimmen jedes Jahr neu, bis zu welchem Einkommen Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung fällig werden – und sie wirken sich direkt auf jeden Lohnlauf aus, in dem Beschäftigte oberhalb der bisherigen Grenzen verdienen.
Die wichtigsten Werte für 2027 im Überblick
- Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung: 8.850 Euro monatlich (2026: 8.450 Euro)
- Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung: 6.375 Euro monatlich (2026: 5.812,50 Euro) – ein Anstieg um rund 9,7 Prozent
- Versicherungspflichtgrenze Krankenversicherung: 84.150 Euro jährlich (2026: 77.400 Euro)
- Minijob-Grenze: 633 Euro monatlich bzw. 7.596 Euro jährlich (2026: 603 Euro) – gekoppelt an den steigenden Mindestlohn von 14,60 Euro
Auffällig ist der überproportionale Sprung bei der Kranken- und Pflegeversicherung: Während die Rentenversicherungsgrenze um knapp 4,7 Prozent steigt, legt die Grenze für die Kranken- und Pflegeversicherung um fast 10 Prozent zu. Für Arbeitgeber mit gutverdienenden Angestellten bedeutet das spürbar höhere Lohnnebenkosten ab Januar 2027.
Was bedeutet das konkret für Ihren Lohnlauf?
Verdient eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter oberhalb der bisherigen Beitragsbemessungsgrenze, steigt durch die neue, höhere Grenze automatisch die Beitragsbemessungsgrundlage – und damit sowohl der Arbeitnehmer- als auch der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung. Bei der Krankenversicherung reicht die neue Versicherungspflichtgrenze von 84.150 Euro außerdem weiter in die Gehaltsstruktur hinein: Wer bisher knapp über der alten Grenze lag und freiwillig oder privat versichert war, muss die eigene Situation für 2027 neu prüfen.
Minijob-Grenze steigt auf 633 Euro
Die Minijob-Grenze ist seit 2024 fest an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt und wird automatisch neu berechnet (Mindestlohn mal 130, geteilt durch 3, gerundet auf volle Euro). Mit dem Mindestlohn von 14,60 Euro ab 2027 ergibt sich daraus eine neue Geringfügigkeitsgrenze von 633 Euro im Monat. Für Arbeitgeber mit Minijobberinnen und Minijobbern heißt das: Bestehende Arbeitsverträge mit fester Stundenzahl nahe der alten Grenze sollten überprüft werden, damit niemand unbeabsichtigt in den Übergangsbereich (Midijob) rutscht oder die neue Grenze ungenutzt lässt.
Wie sicher sind diese Werte schon?
Der Beschluss des Bundeskabinetts ist ein wichtiger, aber noch nicht der letzte Schritt: Die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung muss noch vom Bundesrat gebilligt werden. In der Praxis werden die vom Kabinett beschlossenen Werte erfahrungsgemäß unverändert übernommen – für die Personalplanung und erste Vorbereitungen können Sie sich also bereits jetzt an diesen Zahlen orientieren, eine letzte Bestätigung steht aber noch aus.
Was Sie jetzt vorbereiten sollten
- Lohnsoftware und Abrechnungsparameter rechtzeitig vor dem 1. Januar 2027 aktualisieren (lassen)
- Gehälter oberhalb der bisherigen Beitragsbemessungsgrenzen auf die neuen Werte hin prüfen
- Minijob-Verträge mit Stundenzahl nahe der alten 603-Euro-Grenze auf die neue 633-Euro-Grenze hin durchsehen
- Freiwillig/privat Versicherte im Grenzbereich der neuen Versicherungspflichtgrenze individuell beraten lassen
- Jahreswechsel-Checkliste für die Lohnbuchhaltung frühzeitig statt erst im Dezember erstellen
Fazit
Die Sozialversicherungswerte 2027 bringen vor allem bei der Kranken- und Pflegeversicherung einen spürbaren Sprung – und die neue Minijob-Grenze von 633 Euro betrifft praktisch jeden Berliner Betrieb mit geringfügig Beschäftigten. Wer die Lohnabrechnung outsourct, muss sich um die Umstellung der Parameter zum Jahreswechsel nicht selbst kümmern – das übernehmen wir für unsere Mandanten automatisch.
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